Hinweise zur Videoüberwachung in der Alpha Sprachschule
In der Alpha Sprachschule findet eine Videoüberwachung zur Gefahrenabwehr statt.
Rechtsgrundlagen
Eine Videoüberwachung stellt eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar, weshalb der Anwendungsbereich der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) grundsätzlich eröffnet ist. Allerdings ist die DS-GVO nicht anwendbar, wenn eine Datenverarbeitung ausschließlich für „persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ vorgenommen wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO).
Zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken liegt eine Videoüberwachung regelmäßig dann vor, wenn durch eine Privatperson ausschließlich das eigene Grundstück beobachtet wird, ohne dass dabei auch öffentlich zugängliche Bereiche, wie z. B. der Weg von der Grundstücksgrenze zum Hausbriefkasten oder an das Grundstück angrenzende öffentliche Straßen oder Wege, mitüberwacht werden und
wenn die Aufnahmen nicht an andere Personen außerhalb des Familien- und Freundeskreises weitergegeben werden, z. B. durch Veröffentlichung im Internet. In diesem Fall wäre die DS-GVO nicht anwendbar.
Demgegenüber ist sie anzuwenden, wenn beabsichtigt ist, z. B. zur Ermittlung von Einbrechern Videosequenzen der Polizei zu übermitteln. Werden mit einer Überwachungskamera personenbezogene Daten im öffentlichen Bereich erfasst, ist die DS-GVO ebenfalls anwendbar.
Soweit auch zumindest Teilbereiche der Nachbargrundstücke von der Videoüberwachung miterfasst werden, ist die DS-GVO dann anwendbar, wenn durch diese Teilerfassung bereits personenbezogene Daten verarbeitet werden und diese Verarbeitung nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten dient. Datenverarbeitungen mittels Videokameras im Anwendungsbereich der DS-GVO können auf der Grundlage der sogenannten Interessenabwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO zulässig sein. Nach dieser Vorschrift ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Aufsichtsbehördlicher Prüfmaßstab
Für die aufsichtsbehördliche Bewertung ist maßgeblich, zu welchen Zwecken, aufgrund welcher Vorkommnisse und in welchem Umfang mittels der Videoüberwachung personenbezogene Daten verarbeitet werden. Beispielsweise kann es bei einer belegbaren Gefahrenlage zulässig sein, dem eigenen Grundstück anliegende Bereiche teilweise (mit) zu erfassen, wenn dies erforderlich ist, um künftigen Beeinträchtigungen zu begegnen. Die Videoüberwachung muss sich dann jedoch auf das erforderliche Maß beschränken. Die Datenverarbeitung und die Auswahl und Gestaltung der Technik sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten (Grundsatz der Datenminimierung und Speicherbegrenzung, Art. 5 DS-GVO). Eine Einschränkung des Erfassungsbereiches der Kamera, der Bildqualität oder auch ein teilweises Unkenntlichmachen von Bildbereichen kann dazu führen, dass die Kamera durch ihre Ausrichtung zwar den Anschein erweckt, unbeschränkt Daten zu erheben, dass diese Datenerhebung tatsächlich aber durch die technische Ausgestaltung beschränkt ist. Nur der tatsächliche Umfang einer Videoüberwachung wäre für die aufsichtsbehördliche Bewertung relevant, nicht der erweckte Anschein.
Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde
Sofern ein Verstoß gegen Datenschutzrecht vorliegen sollte, der nicht bereits durch eine Neuausrichtung der Kamera oder eine anderweitige Änderung der Datenverarbeitung beseitigt werden kann, könnte die Aufsichtsbehörde eine Beschränkung erwirken bzw. ein Verbot bei der Nutzung der Videoüberwachungs technik verhängen. Die Beseitigung der Kamera selbst kann sie jedoch nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO nicht erwirken. Sie hat auch keine gesetzliche Befugnis, eine Videoüberwachung durch Betreten von Privaträumen zu prüfen. Die Betretungsbefugnis der Beschäftigten der Aufsichtsbehörde bezieht sich nach Art. 58 Abs. 1 lit. f DS-GVO nur auf Geschäftsräume. Die Kontrolle einer Videoüberwachung durch Betreten von Wohnräumen wäre grundsätzlich nur mit Zustimmung des Inhabers der Wohnung möglich.
Möglichkeiten der betroffenen Person
Die von einer Videoüberwachung betroffene Person hat die Möglichkeit, sich auf zivilrechtlichem Wege gegenüber dem Verantwortlichen durch Geltendmachung eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruches nach §§ 1004, 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen eine Videoüberwachung bzw. eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu wehren. Diese Möglichkeit kann auch bestehen, sofern es sich bei der wahrgenommenen Kamera um eine nicht funktionsfähige bzw. nicht aktivierte Videokamera oder lediglich um eine Attrappe handeln sollte. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch könnte gegenüber dem Verantwortlichen zunächst außergerichtlich und später auch gerichtlich geltend gemacht werden.
Schließlich kann die von einer Videoüberwachung betroffene Person auch gegenüber der Aufsichtsbehörde von Ihrem Beschwerderecht gemäß Art. 77 DS-GVO Gebrauch machen. Sofern deren Tätigwerden gewünscht wird, das sich direkt an den für die Videoüberwachung Verantwortlichen richtet, sollten der Aufsichtsbehörde dessen Name und seine Adresse angegeben werden. Wichtig für die zügige Bearbeitung des Anliegens wäre für die Aufsichtsbehörde auch zu erfahren, welche Bereiche die wahrgenommene Kamera vermutlich überwacht und ob der Verantwortliche seine Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO erfüllt. Auch sollte angegeben werden, ob und mit welchem Ergebnis gegenüber dem für die Videoüberwachung Verantwortlichen die Betroffenenrechte nach Art. 12 ff DS-GVO (z. B. das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO oder das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO) geltend gemacht wurden und ob bereits ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB erhoben wurde.
Weitere Informationen
Auf der Internetseite des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt (https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/informationen/internationales/datenschutz-grundverordnung/) finden Sie weiteres Informationsmaterial zur DS-GVO sowie Auslegungshilfen zum neuen Datenschutzrecht in Form von gemeinsamen Kurzpapieren der Datenschutzkonferenz. Insbesondere wird auf das Kurzpapier Nr. 15 zum Thema „Videoüberwachung nach der DS-GVO“ (http://lsaurl.de/KP15Video) verwiesen. Die Datenschutzkonferenz hat außerdem in einer „Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ Details zusammengestellt. Sie ist abrufbar unter https://lsaurl.d /VideoOH.
Weitere umfassende Informationen zur Videoüberwachung finden Sie auf der Internetseite des Landesbeauftragten unter https://lsaurl.de/VideoInfo
Hinweise auf die Rechte der Betroffenen
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 DSGVO im einzelnen aufgeführten Informationen.
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO).
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DSGVO im einzelnen aufgeführten Gründe zutrifft, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden (Recht auf Löschung).
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist, z. B. wenn die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat, für die Dauer der Prüfung durch den Verantwortlichen.
Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 21 DSGVO).
Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt (Art. 77 DSGVO). Die betroffene Person kann dieses Recht bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend machen. In (Sachsen-Anhalt) ist die zuständige Aufsichtsbehörde: Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Leiterstr. 9, 39104 Magdeburg
Halle (Saale), 04. Juli 2023